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Steuerlexikon

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Abflussprinzip

Aufgrund des Abflussprinzips reduzieren bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung Geschäftsfälle erst dann den steuerlichen Gewinn, wenn es zu einem Geldabfluss kommt. Analog gelten Einnahmen zu dem Zeitpunkt als bezogen, zu dem sie der bzw. dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung spricht man daher auch vom sogenannten "Zufluss-/Abflussprinzip". Einnahmen sind dann zugeflossen, sobald über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Barzahlung einer Kundin oder eines Kunden, Gutschrift auf dem Konto). Ausgaben sind zu dem Zeitpunkt geleistet, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Gelder aufgegeben wurde (z. B. Abbuchung vom betrieblichen Konto).

Bei einem Scheck erfolgt der Zufluss grundsätzlich mit Entgegennahme. Der Abflusszeitpunkt bei Scheckübermittlung ist mit der Übergabe an die Post bzw. Einwurf in den Briefkasten der Zahlungsempfängerin bzw. des Zahlungsempfängers erreicht (Achtung: Scheckzahlungen an das Finanzamt gelten erst drei Tage nach dem Tag des Eingangs als wirksam geleistet (§ 224 AO).

Auch geleistete bzw. erhaltene Anzahlungen werden mit Abfluss bzw. Zufluss sofort als Betriebsausgaben oder -einnahmen berücksichtigt. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.

Wichtige Ausnahmen vom Zufluss-/Abflussprinzip

  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Bilanziert das Unternehmen, ist bereits das Entstehen einer Verbindlichkeit aufwandswirksam (das gilt auch entsprechend bei Forderungen).
  • Anschaffungskosten und Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern (z. B. Computer, Pkw) können nur über die Abschreibung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit: Der laufende Arbeitslohn gilt in dem Jahr als bezogen, in das er wirtschaftlich gehört. Wird der Lohn für Dezember erst im Januar des Folgejahres ausbezahlt, gilt er trotzdem als im "alten" Jahr zugeflossen.
  • Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird (z. B. Erbbauzinsen, Disagio).
  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben: Fließen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben (z. B. Zinsen, Miet- und Pachtzahlungen) innerhalb von zehn Tagen vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu, sind sie dem Veranlagungszeitraum zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
    Überweist eine Mieterin oder ein Mieter z. B. die Dezembermiete erst im darauffolgenden Januar, ist die Mieteinnahme im Folgejahr zu berücksichtigen.
    Überweist ein Mieter z. B. die Dezembermiete erst im darauffolgenden Januar, ist die Mieteinnahme im Folgejahr zu berücksichtigen.
  • Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens dürfen erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt werden.

Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer gilt seit dem 1.1.2009 und wurde durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt.

Generell gilt: Auf Kapitaleinkünfte im Privatvermögen (z. B. Zinserträge) wird eine Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner oder die auszahlende Bank behalten die Abgeltungsteuer direkt an der Quelle ein und führen sie an das Finanzamt ab; einer weiteren Versteuerung bedarf es nicht mehr. Die Anlegerin bzw. der Anleger kann die Erträge allerdings auch mit seinem individuellen Steuersatz versteuern, falls dieser niedriger ist.

Abschreibungen

Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird "aktiviert", das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.

Die Nutzungsdauer (ND) für die allgemein verwendbaren Anlagegüter sind den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen und den von den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen AfA-Tabellen zu entnehmen. Daneben gibt es noch branchenbezogene AfA-Tabellen.

Bei unterjährigem Erwerb ist nicht die volle Jahresabschreibung, sondern nur für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresabschreibung anzusetzen.

Für den Beginn der Abschreibung ist das Datum der Anschaffung (Lieferung) oder Herstellung maßgebend. Ist Gegenstand des Kaufvertrages auch die Montage, gilt das Wirtschaftsgut mit Ende der Montage als geliefert; die Abschreibung beginnt mit diesem Zeitpunkt. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung ist jeweils unerheblich.

Degressive Absetzung für Abnutzung

Bei der degressiven Abschreibung bemisst sich der jährliche Abschreibungsbetrag nach dem Restwert und der Rest-Nutzungsdauer. Die degressive AfA führt dadurch zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Nutzungsjahren. Dementsprechend verringern sich die Abschreibungsbeträge in späteren Jahren. Die degressive AfA ist daher nur sinnvoll, wenn der Gewinn in den ersten Jahren der Nutzung des Wirtschaftsguts besonders gemindert und in kürzerer Zeit stille Reserven gebildet werden sollen.

Gemäß dem Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz/SteFeG) soll die degressive Abschreibung für in den Veranlagungszeiträumen 2025 bis 2028 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe des 2,5fachen der linearen Abschreibung zugelassen werden, maximal bis zu 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als  € 800,00 (netto) betragen haben (§ 6 Abs. 2 EStG).

  • Abschreibungs- und Aktivierungswahlrechte bei geringwertigen Wirtschaftsgütern: (Geringwertige Wirtschaftsgüter bis € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) können entweder sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht zur Poolabschreibung (Bildung eines Sammelpostens) besteht nicht. Ein Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist nicht notwendig.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Der Eintrag in ein Anlagegüter-Verzeichnis ist notwendig.
  • Sammelposten und Poolabschreibung: GwGs, deren Anschaffungskosten € 800,00 (2025) aber nicht: € 5.000,00 (Beträge jeweils netto) übersteigen, können alternativ in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über drei Jahre abgeschrieben werden (geplante Betragsgrenzen und Abschreibungsdauer für 2025 nach dem Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs Steuerfortentwicklungsgesetz/SteFeG).

Hinweise: Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres in Anspruch genommen werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen, erhöhen den Sammelposten des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR 2012).

Wirtschaftsgüter über € 5.000,00

Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 5.000,00) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz - EStG).

Anlagevermögen

Das Anlagevermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel Gebäude und die Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern.

Auswärtstätigkeit

Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer Reisekosten, das sind

als Betriebsausgaben geltend machen.

Reisekosten, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden.

Hier finden Sie eine umfassende Übersicht über das Reisekostenrecht.

Begriff der Auswärtstätigkeit

Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer

  • vorübergehend
  • außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte
  • beruflich

tätig wird.

Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise

  • nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder
  • auf einem Fahrzeug

tätig wird. Diese Fallgruppe dient lediglich der Klarstellung, dass auch bei Arbeitnehmern, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, eine lohnsteuerlich begünstigte Auswärtstätigkeit vorliegt. Dieser Gruppe kommt daher keine eigenständige lohnsteuerliche Bedeutung zu.

Als erste Tätigkeitsstätte gilt jede ortsfeste betriebliche Einrichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Als ortsfeste betriebliche Einrichtung kommen im Regelfall die Räume des Betriebes in Betracht. Erste Tätigkeitsstätte kann aber auch eine Filiale, eine Niederlassung oder ein „verbundenes Unternehmen“ sein, sofern es sich hier um ortsfeste Einrichtungen handelt. Selbst der Ort des Kunden des Arbeitgebers kann für den Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer diesem Kunden dauerhaft zugeordnet ist. Dauerhaft heißt, dass die Zuordnung unbefristet bzw. für die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus erfolgt ist (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn

einer bzw. einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.

Außergewöhnliche Belastungen können in drei Gruppen systematisiert werden.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen
Allgemeine Definition der außergewöhnlichen Belastungen
(keine Aufzählung
der Einzelfälle):
Abschließende Aufzählung
der Einzelfälle der außer-
gewöhnlichen Belastungen:
- Unterstützungsleistungen
- Ausbildungsfreibetrag
- Haushaltshilfe/ Heimunterbringung
Pauschbeträge für:
- Behinderte
- Hinterbliebene
- Pflegepersonen
Kürzung um die zumutbare Belastung keine Kürzung um die zumutbare Belastung

Die zumutbare Belastung wird wie folgt berechnet:

Gesamtbetrag der Einkünfte bis € 15.340,00 über € 15.340,00
bis € 51.130,00
über € 51.130,00
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt nach
a) der Einzelveranlagung, 5 % 6 % 7 %
b) dem Splitting-Verfahren zu berechnen ist 4 % 5 % 6 %
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem oder zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
b) drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %

Die für außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung ist stufenweise zu berechnen. Das bedeutet, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt.

Beispiel: Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte € 40.000,00, errechnet sich die Höhe der zumutbaren Belastung nicht aus 6 % von € 40.000,00 = € 2.400,00), sondern aus 5 % von € 15.340,00 und 6 % aus (40.000,00-15.340,00) = 6 % aus € 24.660,00. Die zumutbare Belastung beträgt im Beispiel € 2.246,60.

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Da es sich um Aufwendungen handelt, die einem Betrieb zuzuordnen sind, können sie nur im Zusammenhang mit Gewinneinkünften anfallen (Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit).

Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.

Beispiele für Betriebsausgaben:
Leasingaufwand, Büroraummiete, Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen, bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf, Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial, Fachliteratur und Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.

Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorweggenommenen Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Planungs-, Eröffnungskosten, Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Briefmarken.

Betriebseinnahmen

Zu den Betriebseinnahmen zählt jeder wirtschaftliche Vorteil, den eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger im Rahmen ihres bzw. seines Gewerbebetriebs oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder aus selbstständiger Tätigkeit erlangt. Hierunter fallen alle Zugänge in Geld oder Sachwerten (auch Sachleistungen- und Nutzungsvorteile), die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher zählen zu den Betriebseinnahmen nicht nur die Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch z. B. aus Hilfsgeschäften wie Verkauf von Anlagevermögen.

Dienstreise

Seit dem 1.1.2008 ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes ihrer bzw. seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (R 9.11 Abs. 1 LStR 2023). Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können (R 9.11 Abs. 1 Satz 5 LStR 2023). Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. In den meisten Fällen kommt es zu einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer versetzt wird oder wenn er eine neue Arbeitsstelle außerhalb seines Wohnorts antritt. Für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung kommt es außerdem nicht darauf an, ob ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht oder nicht (BFH Urt. v. 5.3.2009 –VI R 58/06).

Zur Vermeidung von Missbrauchsfällen lehnt die Finanzverwaltung allerdings die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ab, wenn „bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist oder feststeht“ (R 9.11 Abs. 2 Satz 6 LStR 2023).

Neben den anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrt sowie den tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten (von den Finanzämtern anerkannt werden Familienheimfahrten einmal pro Woche in Höhe der Entfernungspauschale mit € 0,30/km bzw. € 0,38/km ab dem 21. Entfernungskilometer, § 9 Abs 1 Nr. 5 EStG) können als Werbungskosten geltend gemacht werden:

  • Umzugskosten für die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Wohnung am Beschäftigungsort (R 9.11 Abs. 9 Satz 5 LStR 2023).
  • Verpflegungsmehraufwendungen, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung tatsächlich entstanden sind, können unter den für beruflich veranlasste Mehraufwendungen für Verpflegung geltenden Voraussetzungen (§ 9 Abs. 4a Satz 12 und 13 EStG) mit den dort genannten Pauschbeträgen angesetzt werden (R 9.11 Abs. 7 LStR 2023).
  • Tatsächliche Kosten der Zweitwohnung bis zu einem Betrag von maximal € 1.000,00 monatlich. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen wie Miete, Nebenkosten, bei Eigenimmobilien auch Schuldzinsen, Abschreibung, Reparaturkosten sowie die Zweitwohnungssteuer, Aufwendungen für Sondernutzung (Garten usw.). Nicht dazu zählen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17). Diese Aufwendungen können zusätzlich und unbegrenzt nach den allgemeinen Regeln des Steuerrechts – entweder sofort, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, oder über die Nutzungsdauer verteilt – als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz bzw. Garagenkosten zählen nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urt. v. 16.3.2023 - 10 K 202/22) nicht zu den Unterkunftskosten für die Wohnung und können unbegrenzt in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden (Revision vor dem BFH anhängig Az VI R 4/23).

Alternativ zur Geltendmachung der Fahrtkosten für die wöchentlichen Familienheimfahrten können einmal pro Woche die Kosten für ein Ferngespräch von 15 Minuten Dauer nach dem günstigsten Tarif mit einer bzw. einem zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Voraussetzung für den Werbungskostenabzug der Mehraufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten ist das Innehaben eines eigenen Hausstandes. Dieser setzt eine eingerichtete, „den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung) voraus“ (R 9.11 Abs. 3 LStR 2023).

Keinen eigenen Hausstand führen – und damit nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt sind – Arbeitnehmer, die z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen, oder Arbeitnehmer, denen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Eine finanzielle Kostenbeteiligung unterstellt die Finanzverwaltung lediglich bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V, nicht aber bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen (BMF v. 30.9.2013 IV C 5 -S 2353/13/10004 BStBl 2013 I S. 1279 Rz 94 ff.).

Für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung können für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung/dem Lebensmittelpunkt abwesend ist, dieselben Pauschbeträge wie bei einer Auswärtstätigkeit angesetzt werden.

Einkunftsarten

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten:

  1. Land- und Forstwirtschaft
  2. Gewerbebetrieb
  3. selbstständige Arbeit
  4. nichtselbstständige Arbeit
  5. Kapitalvermögen
  6. Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige in § 22 EStG genannten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, eine mit dem Ertragsanteil zu erfassenden Rente aus privaten Rentenversicherungen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Entnahmeeigenverbrauch (unentgeltliche Lieferungen)

Dem Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung entsprechend soll die Unternehmerin bzw. der Unternehmer, soweit sie bzw. er Gegenstände aus dem eigenen Unternehmen für private Zwecke entnimmt, den übrigen privaten Verbrauchern, welche die gleichen Waren und Dienstleistungen für private Zwecke erwerben, gleichgestellt werden und deshalb (als Endverbraucher) die übliche Umsatzsteuer entrichten.

Der Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe umfasst im Wesentlichen:

  • Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen
  • Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für Zwecke außerhalb des Unternehmens
  • Die unentgeltliche Zuwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, durch den Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern es sich hier nicht um Aufmerksamkeiten handelt
  • Jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes für Zwecke des Unternehmens (mit Ausnahme von Geschenken von geringem Wert sowie Warenmuster)
  • Die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf seines Personals

Einkommensteuertarif

Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt stets ein Grundfreibetrag steuerfrei. Der Grundfreibetrag beträgt für das Jahr 2025 voraussichtlich € 12.084,00 (jeweils doppelte Beträge bei der Zusammenveranlagung Grundfreibetrag geplant nach dem Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz/SteFeG)

Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen bestimmen sich die Steuersätze aus folgenden drei Zonen (§ 32a Einkommensteuergesetz (EStG)): der unteren Zone, der Progressionszone sowie der Proportionalzone. In der unteren Zone beträgt der Eingangssteuersatz für 2025 14 %. Der Steuersatz steigt in dieser Zone bis maximal 23,97 %. Die untere Zone erfasst zu versteuernde Einkommen von € 12.085,00 bis € 17.430,00.

Der unteren Zone schließt sich die Progressionszone an, mit Steuersätzen von 23,97 % bis 42 %. Die Progressionszone erfasst zu versteuernde Einkommen von € 17.431,00 bis € 68.429,00.

Der Progressionszone folgt die Proportionalzone mit dem Spitzensteuersatz von 42 % für zu versteuernde Einkommen von € 68.430,00 bis € 277.825,00 (€ 136.860,00 bis € 555.650,00 bei Zusammenveranlagung). Für zu versteuernde Einkommen ab € 277.826,00 (€ 555.652,00) erhöht sich der Spitzensteuersatz auf 45 % (Reichensteuer).

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn ermittelt, indem sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Jahr saldiert werden. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Bareinnahmen, Zufluss auf dem Bankkonto, Entgegennahme eines Schecks).

Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferantinnen oder Lieferanten als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nur im Rahmen der Abschreibung gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (verteilt auf die jeweilige Nutzungsdauer).

Seit Januar 2005 muss die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes erstellt und elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härte von dieser Regelung abgewichen werden. (§ 60 Abs. 4 EStDV).

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung können folgende Personen anwenden, die nicht nach handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 140, 141 AO) zur Buchführung verpflichtet sind:

  • Landwirtinnen und Landwirte sowie Forstwirtinnen und Forstwirte mit einem Umsatz von bis zu (ab 2024: € 800.000,00) oder einem Gewinn von bis zu (ab 2024: € 80.000,00)
  • gewerbliche Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu (ab 2024: € 800.000,00) oder einem Gewinn von bis zu (ab 2024: € 80.000,00
  • Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie andere Selbständige (die keine gewerblichen Einkünfte erzielen), unabhängig von der Höhe des Umsatzes und des Gewinns

Einsatzwechseltätigkeit

Seit 2008 ist die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale beträgt für die ersten 20 Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte € 0,30 für jeden Kilometer, unabhängig davon, ob die Strecke zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Pkw zurückgelegt wird. Arbeitgeberleistungen in Form unentgeltlicher oder verbilligter Job-Tickets sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen, es sei denn, die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber versteuert das Job-Ticket pauschal mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Für die Entfernungsbestimmung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte i.S. § 9 Abs. 4 EStG) maßgebend. Die Entfernungsbestimmung richtet sich stets nach der Straßenverbindung, und zwar unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

Die Entfernungspauschale ist der Höhe nach grundsätzlich auf einen Betrag von € 4.500,00 jährlich begrenzt. Benutzer eines eigenen Pkws können höhere Kosten geltend machen, falls die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige nachweist bzw. glaubhaft macht, dass sie bzw. er das Fahrzeug tatsächlich in entsprechendem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (in diesen Fällen ist die konkrete Fahrleistung zu belegen).

Die Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer betragen:

Veranlagungszeitraum Pauschbetrag
2021- € 0,35
2022-2026 € 0,38

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei der Erbschaft- und der Schenkungsteuer handelt es sich um eine einzige Steuerart. Bei Übertragungen zu Lebzeiten wird die Erbschaftsteuer als Schenkungsteuer erhoben. Besteuerungstechnisch bestehen keine Unterschiede, es gelten dieselben Freibeträge und derselbe Steuertarif.

Erbschaftsteuer wird u. a. erhoben auf Erwerbe von Todes wegen, Erwerbe durch Erbanfall, Erwerbe aufgrund eines Erbersatzanspruches, eines Vermächtnisses oder auf Schenkungen auf den Todesfall (§ 3 ErbStG). Schenkungsteuer wird erhoben auf Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG). Darunter fallen alle Zuwendungen, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Voraussetzung ist, dass sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass Erblasserin bzw. Erblasser/Schenkerin bzw. Schenker oder Erwerberin bzw. Erwerber Inländerin bzw. Inländer ist, also im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Persönliche Freibeträge

für Erwerber gelten folgende Freibeträge:

Ehegatten € 500.000,00
Eingetragene Lebenspartner € 500.000,00
Kinder, Kinder verstorbener Kinder € 400.000,00
Enkel € 200.000,00
weitere Abkömmlinge € 100.000,00
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen € 100.000,00
Erwerber Steuerklasse II (Eltern und Großeltern in Schenkungsfällen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft € 20.000,00
Erwerber Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber) € 20.000,00
Bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt eine Kürzung der genannten Freibeträge um einen Teilbetrag gem. § 16 Abs. 2 ErbStG. Freibeträge wie oben

Die Erbschaft-/Schenkungsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich …
Steuerklasse
I II III
€ 75.000,00 7 15 30
€ 300.000,00 11 20 30
€ 600.000,00 15 25 30
€ 6 Mio. 19 30 30
€ 13 Mio. 23 35 50
€ 26 Mio. 27 40 50
darüber 30 43 50

Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen Ehegatten gleich und sind der Steuerklasse I zugeordnet. (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft gehört der Steuerklasse II an (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).

Erste Tätigkeitsstätte

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (vom 25.2.2013 (Bundesgesetzblatt I S 285)) wurde der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff der „ersten“ Tätigkeitsstätte ersetzt. Als erste Tätigkeitsstätte gilt die ortsfeste betriebliche Einrichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers.

Voraussetzung für die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte: arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber (unbefristete Zuordnung bzw. für die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48 Monaten).

Bei Fehlen einer arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber: Erledigung von mindestens einem Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder zwei volle Arbeitstage an einem Ort = feste Tätigkeitsstätte.

An der ersten Tätigkeitsstätte orientiert sich:

  • der Abzug von Reisekosten (Entfernungs-/Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung)
  • der Ansatz der Entfernungspauschale von € 0,30 je Entfernungskilometer bzw. € 0,38 ab dem 21. Entfernungskilometer (mit einer grundsätzlichen Begrenzung auf € 4.500,00 pro Jahr)

Nur die eine erste Tätigkeitsstätte führt künftig zu einem beschränkten Werbungskostenabzug. Ein Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers zur ersten Tätigkeitsstätte stellt lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei Nutzung eines Firmenwagens mit Verbrennungsmotor müssen bei Anwendung der 1-%-Methode als Monatspauschale 0,03 % des Bruttolistenpreises oder bei tageweiser Berechnung für jeden Tag 0,002 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Für Hybridelektrofahrzeuge ist für die Berechnung der Nutzungspauschale nur der halbe Bruttolistenpreis, für reine Elektrofahrzeuge mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 95.000,00 (Betragsgrenze voraussichtlich für ab Juli 2024 angeschaffte E-Fahrzeuge gem. Gesetzentwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz, gegenwärtig gültiger Betrag € 70.000) ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 2. Halbsatz Nr. 2 bzw. Nr. 3 EStG). Es können keine Verpflegungspauschalen verrechnet werden und Unterkunftskosten können nur im Rahmen der steuerlichen Regelungen für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Aufwendungen im Zusammenhang mit jeder auswärtigen Tätigkeit können hingegen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen können auch pauschale Kilometersätze angesetzt werden. Eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Kilometerkosten ist nicht mehr erforderlich.

Fahrtkosten

Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, so können Reisekosten, das sind

Bei der Unternehmerin bzw. beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Reisekosten, die eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Einkommensteuererklärung abgesetzt werden.

Bei Fahrten mit einem Geschäftswagen scheidet ein gesonderter Abzug der Fahrtkosten aus, weil bei Fahrten durch einen Unternehmer bereits sämtliche Kfz-Kosten berücksichtigt werden und bei Fahrten durch einen Arbeitnehmer bei diesem keine eigenen Aufwendungen anfallen.

Bei den übrigen Einkünften (außer bei den abgeltungsteuerpflichtigen Einkünften) können Fahrtkosten, soweit sie mit der Erzielung der entsprechenden Einnahmen im Zusammenhang stehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Berücksichtigungsfähige Fahrten

Hierbei handelt es sich um Fahrten, die durch die berufliche Auswärtstätigkeit veranlasst sind und die nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stattfinden, wie z. B.:

  • Fahrten von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte
  • Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets im Rahmen desselben Arbeitsverhältnisses. Nur Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes stellen Reisekosten dar. Für Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitgebiet gelten die Entfernungspauschale bzw. die Regelungen bei Nutzung eines Firmenwagens entsprechend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG).
  • Fahrten von der Unterkunft in der Nähe der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte
  • Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück
  • Fahrten bei Übernachtung im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit von der Wohnung zum ständig wechselnden Standort, Fahrzeugdepot oder zur Einsatzstelle und von der auswärtigen Unterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte
  • Fahrten von der Wohnung zu einem gleich bleibenden Treffpunkt und anschließender Auswärtstätigkeit

Berechnungsweise der Fahrtkosten

Die Fahrtkosten, die durch die Reisetätigkeit veranlasst sind, können in der tatsächlichen Höhe angesetzt werden. Dabei werden sowohl die durch die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges entstandenen Kosten berücksichtigt als auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.

Wird ein eigenes Kfz benutzt, kann die Höhe der Aufwendungen auf zwei Arten ermittelt werden:

Anteilige Gesamtkosten

Es sind grundsätzlich die auf die Dienstreisen entfallenden anteiligen Gesamtkosten zu ermitteln.

Es kann aber auch vereinfacht auf Basis der Gesamtkosten und Gesamtkilometer eines 12-Monats-Zeitraums ein km-Satz ermittelt werden. Dieser kann so lange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Eine Änderung der Verhältnisse kann sich beispielsweise durch Ablauf des Abschreibungszeitraums ergeben, wobei dieser grundsätzlich mit sechs Jahren anzusetzen ist.

Pauschbeträge

Statt den tatsächlichen Kfz-Kosten können auch Pauschbeträge als Kilometerpauschale angesetzt werden. Die Höhe der Pauschbeträge bestimmt sich nach den gem. § 5 des Bundesreisekostengesetzes geltenden Wegstreckenentschädigungspauschalen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EstG, R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR 2023):

Kraftwagen € 0,30/km
weitere motorbetriebene Fahrzeuge € 0,20/km

Die pauschalen Kilometersätze sind nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden.

Bei Erstattung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ergeben sich folgende Beleg- und Nachweispflichten:

Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den pauschalen Kilometersätzen erstattet werden, auch die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Erstattet der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze, hat er nicht zu prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Wird dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, dürfen die pauschalen Kilometersätze nicht steuerfrei erstattet werden.

Fahrtätigkeit

Seit 2008 entfällt die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit. Es gilt der einheitliche Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.

Gewerbesteuer

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Eine land- und forstwirtschaftliche, eine freiberufliche und eine selbständige Tätigkeit unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um bestimmte Hinzurechnungen und vermindert um bestimmte Kürzungen.

Gewinn (Einkünfte) des Gewerbebetriebes
+ Hinzurechnungen
- Kürzungen
- Gewerbeverlust
= Gewerbeertrag (abzurunden auf volle Hundert Euro)
- Freibetrag (€ 24.500,00 für Einzelunternehmen u. Personengesellschaften)
= Grundlage zur Ermittlung der Steuermesszahl
x Steuermesszahl
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuer

Der Steuersatz setzt sich zusammen aus Steuermesszahl multipliziert mit dem Hebesatz der jeweiligen hebeberechtigten Gemeinde.

Steuermesszahl

Seit 2008 gilt für alle Gewerbetreibenden, unabhängig von der Rechtsform, eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %.

Hebesatz

Der Hebesatz wird von der hebeberechtigten Gemeinde festgelegt. Er beträgt 200 %, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.

Ausgewählte Hebesätze*
Berlin 410 %
Bremen 460 %
Dortmund 485 %
Düsseldorf 440 %
Duisburg 520 %
Essen 480 %
Frankfurt/Main 460 %
Hamburg 470 %
Hannover 480 %
Köln 475 %
München 490 %
Stuttgart 420 %

*(Stand: 3.12.2024 Quelle: Gewerbesteuer-Infoportal www.gewerbesteuer.de):

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer bei den Ertragsteuern versagt. Die Gewerbesteuer ist stattdessen auf die Einkommensteuer anrechenbar, und zwar in Höhe des vierfachen Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 Abs. 1 EStG).

Gewinn

Steuerpflichtig ist bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.

Klage

Die Klage beim Finanzgericht ist grundsätzlich erst zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, den Einspruch, erfolglos geblieben ist. Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat den Sachverhalt in vollem Umfang erneut zu prüfen. Steuerpflichtige können selbst vor dem Finanzgericht auftreten oder sich durch eine Anwältin bzw. einen Anwalt oder eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater vertreten lassen. Die Klage muss bei Gericht schriftlich eingereicht werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe des beschwerenden Bescheides.

Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit Sitz in München. Die Finanzgerichte entscheiden im ersten Rechtszug, und zwar als einzige Tatsacheninstanz – Berufungsgerichte gibt es nicht.

Gegen die Urteile der Finanzgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Revision an den Bundesfinanzhof gegeben. Vor diesem besteht Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer.

Kirchensteuer

Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, und zwar in dem Kirchengebiet (ihrer Konfession), in dem sie wohnen. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer.

 Hebesatz
Baden-Württemberg 8,0 %
Bayern 8,0 %
Berlin 9,0 %
Brandenburg 9,0 %
Bremen 9,0 %
Hamburg 9,0 %
Hessen 9,0 %
Mecklenburg-Vorpommern 9,0 %
Niedersachsen 9,0 %
Westfalen 9,0 %
Rheinland-Pfalz 9,0 %
Saarland 9,0 %
Sachsen 9,0 %
Sachsen-Anhalt 9,0 %
Schleswig-Holstein 9,0 %
Thüringen 9,0 %

Die auf Kapitaleinkünfte entfallende Kirchenkapitalertragsteuer wird seit VZ 2015 direkt von den inländischen Banken an die Finanzbehörden abgeführt. Die Religionszugehörigkeit wird durch Abfragen beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelt. 

Mildtätige Zwecke

Der Gesetzgeber gewährt Körperschaften steuerliche Vergünstigungen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgen.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die z. B. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Nutzungsdauer

Jedes Wirtschaftsgut, das einem natürlichen Verschleiß unterliegt, hat eine bestimmte Nutzungsdauer. Die Finanzverwaltung hat amtliche Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) veröffentlicht, nach denen die Nutzungsdauer für eine Vielzahl an Anlagegütern bestimmt wird. Die AfA-Tabellen sind jedoch für den Steuerpflichtigen nicht in jedem Fall bindend. Kann er nachweisen, dass das Wirtschaftsgut einer kürzeren Nutzungsdauer unterliegt, ist die betriebsindividuelle Nutzungsdauer ansetzbar.

Ausgewählte Nutzungsdauern in Jahren (Stand 3.12.2024):

Büromöbel
13
Fotovoltaikanlagen
20
Fräsmaschinen, stationär
15
Lkw
5
Mobilfunkgeräte
5
PCs Notebooks, Drucker und Bildschirme
1
Pkw
6
Schweißgeräte
13

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Das Einkommensteuergesetz sieht die Nichtabzugsfähigkeit bzw. die beschränkte Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für nachfolgende Fälle vor:

  • Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer der bzw. des Steuerpflichtigen sind (z. B. Geschäftsfreunde), wenn der Wert der Geschenke pro Empfänger im Kalenderjahr € 50,00 übersteigt (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)
  • Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind
  • Aufwendungen für Gästehäuser, für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen
  • Verpflegungsaufwendungen der bzw. des Steuerpflichtigen, soweit sie die Verpflegungsmehraufwand-Pauschalen übersteigen
  • sonstige Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit diese unangemessen sind
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung, es sei denn, das häusliche Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar (Abzug der Aufwendungen in unbegrenzter Höhe) bzw. für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesen Fällen ist ein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug von Aufwendungen in Höhe bis zu € 1.260,00 pro Jahr möglich (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG).
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie Hinterziehungszinsen für nicht gezahlte Steuern
  • Bestechungs- und Schmiergelder

Pflegegeld

Wenn eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger eine nahe Angehörige bzw. einen nahen Angehörigen pflegt und dafür Pflegegeld bekommt, ist dieses steuerfrei gem. § 3 Nr. 36 EStG. Voraussetzung ist, dass das Pflegegeld zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung gezahlt wird. Pflegegelder sind bis zur Höhe der Pflegegeldsätze nach § 37 SGB XI (Sozialgesetzbuch) steuerfrei.

Quellensteuer

Hierbei handelt es sich um eine nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird die Schuldnerin bzw. der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.

Wird die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt, verrechnet das Finanzamt die bereits abgeführte Quellensteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer. Übersteigt die bereits abgeführte Quellensteuer die Einkommensteuerschuld, wird die Quellensteuer vom Finanzamt erstattet.

Reisekostenrecht

Reisekosten

Zu den Reisekosten zählen lt. Finanzverwaltung (vgl. R 9.4 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2023) alle Aufwendungen für eine:

Reisenebenkosten

Können Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, nicht den Fahrt-, Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so gehören sie zu den Reisenebenkosten. Diese können sein:
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Taxis am Reiseort, Unfallkosten auf der Reise, Straßenbenutzungskosten, wie Mautgebühren, Fährkosten, Telefongebühren, Kosten für Garage und Parkplatz, Kosten für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck.

Rechnung

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmerinnen bzw. Unternehmer sind verpflichtet, auf jeder Ausgangsrechnung folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift der bzw. des liefernden oder leistenden Unternehmerin bzw. Unternehmers
  • Name und Anschrift der Abnehmerin bzw. des Abnehmers der Lieferung oder Leistung (Leistungsempfänger)
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt
  • anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bei Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder sonstigen Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (3a Abs. 2 UStG) ist neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers auch die des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 1 und Abs. 3 UStG).
  • bei steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, ist außerdem auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach Art. 196 MwStSystRL hinzuweisen. Dies betrifft Umsätze i.S. § 13b Abs. 2 UstG, also u. a. Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers als auch Umsätze bzw. sonstige Leistungen an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Reverse-Charge-Verfahren).
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (diese darf nur einmalig vergeben werden)
  • bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vorauszahlung
  • jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (z. B. Bonus-Vereinbarungen)
  • bei Lieferungen/Leistungen an Grundstücken (Handwerkerleistungen) für private Leistungsempfänger oder Unternehmer, die die Leistung für private Zwecke verwenden, Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht: „Sie sind gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren“
  • Abrechnung im Gutschriftsverfahren: Rechnet der Leistungsempfänger mittels einer Gutschrift ab, muss dieser Sachverhalt in der Rechnung gesondert angegeben werden, etwa durch das Wort „Gutschrift“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG)
  • bei Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG): Die Rechnung muss zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 UStG).
  • bei Reiseleistungen: Abrechnungen über Reiseleistungen müssen die Angabe “Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG).
  • bei Anwendung der Differenzbesteuerung: Für Rechnungen aus Umsätzen mit Gebrauchsgegenständen, für die die Differenzbesteuerung in Anspruch genommen wird, gelten folgende Pflichtangaben (vgl. § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG)
    • „Gebrauchsgegenstände/Sonderregelung“
    • „Kunstgegenstände/Sonderregelung“
    • „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“

Für Rechnungen, deren Bruttobetrag € 250,00 nicht übersteigt, reichen (abweichend von den oben aufgezählten Merkmalen) folgende Angaben:

  • Name und Anschrift der bzw. des liefernden oder leistenden Unternehmerin bzw. Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe. Ein gesonderter Steuerausweis muss somit nicht erfolgen.
  • anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
  • Ausstellungsdatum der Rechnung

Riester-Rente

Neben der gesetzlichen und der betrieblichen Altersvorsorge wurde mit der Riester-Rente eine dritte Form der Altersvorsorge, die kapitalgedeckte Zusatz-Altersvorsorge, eingeführt und im Jahr 2008 durch das Eigenheimrentengesetz erweitert. Der private Altersvorsorgesparer zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen zertifizierten Banksparplan oder einen Fonds ein und erhält als Förderung steuerfreie staatliche Zulagen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug für die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Zulage (Günstigerprüfung).

Riester-Produkte sind behördlich zertifiziert: Der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von zurzeit 2,25 %.

Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, alle Beamtinnen und Beamten, außerdem Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose. Anspruch auf die staatliche Altersvorsorgezulage haben auch Selbstständige, die rentenversicherungspflichtig sind. Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, erhalten keine Riester-Förderung.

Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, liegen seit 2008 bei vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens des Vorjahres. Hierbei liegt jedoch die Sonderausgabenabzugs-Obergrenze ab dem Jahr 2008 bei € 2.100,00. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wurde ein Mindestbeitrag für mittelbar zulageberechtigte Personen eingeführt (§ 79 Satz 2 EStG). Mittelbar zulageberechtigt sind Ehegatten. Diese erhalten die Riester-Förderung, wenn sie mindestens € 60,00 im Jahr Eigenbeitrag auf den Altersvorsorgevertrag einzahlen.

Folgende Zulagen bekommen Sie vom Staat (§§ 84, 85 EStG)

Ab Alleinstehende
(Grundzulage)
Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen
kindergeldberechtigten Riester-Vertrag hat
Kinderzulage
2006 € 114,00 € 228,00 € 138,00
2008 € 154,00 € 308,00 € 185,00/€ 300,00*
2018 € 175,00 € 350,00 € 185,00/€ 300,00*

* für ab dem 1.1.2008 geborene Kinder

Beispiel: Ein Ehepaar mit drei in 2009 geborenen Kindern kann bei Erfüllung der erforderlichen Sparleistung (des Mindesteigenbeitrags) 2x die Grundzulage von € 175,00 und 3x die Kinderzulage von € 300,00 erhalten.

Leistungen aus fondsgebundenen zertifizierten Riester-Altersvorsorgeverträgen, die auf gefördertem Altersvorsorgekapital beruhen, werden erst in der Auszahlungsphase, also nachgelagert, besteuert.

Wohn-Riester

Die Riester-Förderung erfuhr in 2008 durch das Eigenheimrentengesetz (vom 29.7. 2008) eine Erweiterung. Das in Riester-Verträgen gebildete Kapital kann seither zur Finanzierung einer eigengenutzten Wohnung genutzt werden (sogenannte Wohn-Riester). Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde der Anwendungsbereich der Wohn-Riester-Förderung bezüglich Dauerwohnrechten nicht mehr auf die Anschaffung eines solchen beschränkt. Gem. § 92a Abs. 1 Satz 4 EStG kann das Kapital auch für die Entschuldung eines bestehenden Dauerwohnrechts zu Beginn der Auszahlungsphase genutzt werden. In Scheidungsfällen geht bei Übergang einer Wohnung auf den anderen Ehegatten das Wohnförderkonto entsprechend mit über (§ 92a Abs. 2a EStG). Des Weiteren liegt rückwirkend seit dem 1.9.2009 keine schädliche Verwendung mehr vor, wenn eine Riester-Rente auf eine Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung übertragen wird (§ 93 Abs. 1a EStG).

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 kann eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger die schädliche Verwendung eines Wohn-Riester-Vertrages (zu anderen als wohnungswirtschaftlichen Zwecken) dadurch heilen, dass sie bzw. er binnen eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem das Darlehen ausgezahlt worden ist, das Kapital in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag überträgt (§ 93 Abs. 4 EStG).

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der festgesetzten Steuern.

Zum 1.1.2021 wurde die sogenannte „Nullzone“, also jene Jahresfreigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu erheben ist, angehoben (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, BGBl 2019 I S. 2115). Die Jahresfreigrenze beträgt ab 2025 € 39.900,00 (Jahresfreigrenze geplant gemäß Gesetzentwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz2024 € 36.260,00) Das heißt, dass Einzelveranlagte bei einer Einkommensteuer von (voraussichtlich) bis zu € 19.450,00 (2024: € 18.130,00) und zusammenveranlagte Ehepaare bis zu einer Einkommensteuer von € 38.900,00 (bis 2024: € 36.260,00) keinen Solidaritätszuschlag zahlen müssen (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von ca. € 70.000,00 bzw. € 140.000,00 bei Zusammenveranlagung).

Zur Lohnsteuer kommt nur noch dann ein Solidaritätszuschlag hinzu, wenn die tatsächliche Lohnsteuer in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI mehr als € 11.620,83 (2024 € 1.510,83) bzw. in der Steuerklasse III mehr als € 3.325,00 (2024 € 3.021,67) beträgt. Bei nur geringer Überschreitung der Freigrenzen wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Einkommensteuer erhoben, sondern nach einer besonderen Berechnungsmethode. Es gilt insoweit eine Höchstgrenze von 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen.

Übernachtungskosten

Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, so können Reisekosten, das sind

bei der Unternehmerin bzw. beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Als Übernachtungskosten können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann ohne Einzelnachweis für Übernachtungen im Inland einen Pauschbetrag von € 20,00 steuerfrei erstatten. Dies gilt nicht für Übernachtungen im Fahrzeug.

Werden wegen des unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes für Übernachtung (7 %) und Verpflegung (19 %) der Übernachtungs- und Verpflegungspreis (Frühstück, Abendessen usw.) und extra ausgewiesen, gelten diese Beträge. Weist das Hotel hingegen nur einen Gesamtbetrag aus und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist zur Ermittlung der Übernachtungskosten der Gesamtbetrag für Nebenleistungen:

  1. für Frühstück um 20 % (Inland = € 6,00),
  2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % (Inland = jeweils € 12,00)

des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden € 28,00) § 9 Abs. 4a EStG, R. 9.7. Abs. 1 der LStR 2023) zu kürzen.

Beispiel:

Inlandsreise: Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen). Gesamtpreis € 100,00. Die Übernachtungskosten betragen somit € 100,00 / € 6,00 / € 12,00 / € 12,00 = € 70,00.

Sofern neben den Beherbergungsleistungen auch ein Sammelposten für Nebenleistungen gesondert ausgewiesen ist, ohne dass der Preis für die Verpflegung zu erkennen ist, gilt Obiges entsprechend für den Sammelposten für Nebenleistungen.

Auslandsreise

Für Auslandsreisen können ebenfalls die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft im Ausland zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann ohne Einzelnachweis für Übernachtungen im Ausland einen länderspezifischen Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Dies gilt nicht für Übernachtungen im Fahrzeug.

Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:

1. für Frühstück um 20 %,
2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden zu kürzen.

Beispiel:

Auslandsreise nach Dänemark: Die Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen) beläuft sich auf einen Gesamtpreis von € 100,00. Der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen für Dänemark beträgt für 2024 bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden € 75,00. Die maßgeblichen Übernachtungskosten betragen:

Gesamtpreis: € 100,00

Abzüglich € 15,00 (für Frühstück: 20 % von € 75,00)

Abzüglich € 30,00 (für Mittagessen: 40 % von € 75,00)

Abzüglich € 30,00 (für Abendessen: 40 % von € 75,00)

ergibt € 25,00

Verpflegungsmehraufwand

Liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (gehe zu Abschnitt → Auswärtstätigkeit) vor, so können Reisekosten, das sind

bei der Unternehmerin bzw. beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Inlandsreise

Verpflegungsmehraufwendungen können lediglich in Höhe der Pauschalbeträge geltend gemacht werden. Der Einzelnachweis der Kosten berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge.

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen :

  • bei eintägigen Auswärtstätigkeiten und einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden: € 14,00.
  • bei mehrtätiger Auswärtstätigkeit:
    • am An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheit): je € 14,00
    • Zwischentag (24 Stunden Abwesenheit): € 28,00

Beispiel:

Reise von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr:

Montag € 14,00
Dienstag € 28,00
Mittwoch € 14,00
Insgesamt € 56,00

Der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die ersten drei Monate einer längeren beruflichen Auswärtstätigkeit beschränkt.

Bei der Beurteilung, ob „dieselbe“ Auswärtstätigkeit vorliegt, ist die Zwei-Tage-Regel zu beachten: Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Diese Regel ist gegenüber der bisherigen lohnsteuerlichen Behandlung modifiziert, als sie nun auf sämtliche berufliche Tätigkeiten ausgedehnt worden ist.

Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist ferner noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, "wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht" (LStR 9.6 Abs. 4). Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Drei-Monats-Frist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch eine vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Drei-Monats-Frist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat.

Achtung: Die Drei-Monats-Frist gilt seit 2008 nicht mehr für Fahrt- und Übernachtungskosten.

Die Abwesenheitsdauer bestimmt sich ausschließlich vom Verlassen der Wohnung an.

Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor acht Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die typischerweise ihre Tätigkeit in der Nacht ausüben, gilt eine Sonderregelung.

Die Pauschbeträge sind nicht zu kürzen bei vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhaltenen, unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Mahlzeiten. Die Mahlzeit ist aber als geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes zu erfassen.

Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung, zu unterscheiden zwischen:

  • Üblichen Mahlzeiten: Unter übliche Mahlzeiten fallen Verköstigungen des Arbeitgebers, deren Preis € 60,00 nicht übersteigt. Übliche Mahlzeiten sind künftig mit dem Sachbezugswert anzusetzen und pauschal zu versteuern.
  • Belohnungsessen: Unter Belohnungsessen fallen alle Mahlzeiten, deren Preis € 60,00 übersteigt. Diese sind nach den allgemeinen Regeln zu bewerten und zu besteuern. Nicht unter Belohnungsessen fallen Arbeitsessen oder die Bewirtung von Geschäftsfreunden.

Sachbezugswerte 2025

Für 2025 betragen die Sachbezugswerte

  • a) für ein Mittag- oder Abendessen: € 4,40
  • b) für ein Frühstück: € 2,30

Auslandsreise

Für in 2025 erfolgte Dienstreisen ins Ausland gelten die im BMF-Schreiben vom 2.12.2024 IV C 5 - S 2353/19/10010 :006genannten Pauschbeträge.

Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes Folgendes zu beachten:

  • Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld maßgeblich. Für die Tage der Ein- und Ausschiffung gelten die für den Hafenort maßgeblichen Tagegelder.

Stand: 17. Dezember 2024

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