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Gefahrenquelle in der Sozialversicherung

Unterliegt die Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht, wenn ein Steuerberater seine Kanzlei verkauft und im Anschluss weiterhin für die Kanzlei (z. B. 50 % der bisherigen Arbeitszeit) beruflich tätig ist? Eine Grundsatzfrage die auf vergleichbare Sachverhalte (Unternehmer verkauft und arbeitet übergangsweise mit) anzuwenden ist. Das LSG Niedersachsen hat entschieden, wenn ein Steuerberater nach Veräußerung seiner Anteile an der Beratungsgesellschaft weiterhin für diese arbeitet, dann ist für die Folgezeit der statusrechtlichen Beurteilung die Mitarbeit in einem für ihn fremden Unternehmen zu Grunde zu legen (LSG Niedersachsen vom 17.03.2023, L 2 BA 38/22). Eine abhängige Beschäftigung ist in der Regel anzunehmen.

Praxishinweis

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Der Umstand, dass der Beigeladene seine Tätigkeiten für die Klägerin in Teilen in seinem häuslichen Arbeitszimmer verrichtet hat und insoweit keinem Weisungsrecht nach dem Ort der Ausführung unterlag, ist in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten im Homeoffice zu arbeiten kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr (LSG Hamburg vom 26.01.2021, L 3 BA 25/19).

Stand: 25. Oktober 2023

Bild: successphoto - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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